Am 01. Januar 2023 ist die Novelle des GEG in Kraft getreten. Wesentliche und positive Neuerung ist der Anreiz zur vollen Ausnutzung der Dachflächen für Photovoltaikanlagen. Auch Anlagen mit Volleinspeisung finden nun Berücksichtigung in der Bilanzierung. Bisher war die Prämisse den erzeugten Strom auch direkt im Gebäude zu verbrauchen. Somit findet das neue Vergütungsmodell aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) auch Berücksichtigung im GEG.

Für Neubauten ist der BEG-Effizienzhaus-55 (Wohngebäude) und Effizienzgebäude-55 (Nichtwohngebäude) neuer primärenergetischer Standard. D.h. der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes wird von 75 % auf 55 % abgesenkt. Der Mindestwärmeschutz bleibt jedoch auf dem Standard des GEG 2020. D.h. dem Bauherrn steht es frei, ob er die Reduzierung des Primärenergiebedarfs für technische oder bauliche Maßnahmen erreichen möchte.

Für Bestandsgebäude gibt es keine wesentliche Neuerung bzw. Verschärfungen in der Novelle. Hier ist der geplanten Drittfassung (GEG 2025) mit Verschärfungen für Bestandsgebäude zu rechnen. Auch in der Bilanzierung gibt es eine Änderung für Großwärmepumpen: der Primärenergiefaktor für Strom für den Betrieb von wärmenetzge­bundenen Großwärmepumpen (ab 500 kW) wird auf 1,2 (vorher 1,8) abgesenkt.

Auch die Regelungen zu Fördermaßnahmen wurde auf Grund der Verschärfung der PE-Standards angepasst.

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